Teilnehmer einer Flurneuordnung

Teilnehmer in einer Flurneuordnung: Was bedeutet das?

Im Rahmen eines Flurneuordnungsverfahrens werden alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Erbbauberechtigten innerhalb des betroffenen Gebiets automatisch Mitglieder der sogenannten Teilnehmergemeinschaft (TG). Diese Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt ohne Möglichkeit der Ablehnung. Die Mitgliedschaft ist aber auch die Grundlage für die Gestaltung des Gebietes nach den Wünschen und Entscheidungen der Teilnehmergemeinschaft, welche den gesetzlichen Auftrag hat, ihr Flurneuordnungsgebiet neu zu gestalten.

Der Begriff des Teilnehmers ist gesetzlich verankert im Flurneuordnungsgesetz (FlurbG), weshalb auch keine Genderanpassung des bislang fest definierten Fachbegriffes erfolgt.

Mit der Mitgliedschaft in einem Flurneuordnungsverfahren sind spezifische Rechte und Pflichten verbunden. Ein zentrales Prinzip (ausgenommen sind Unternehmensflurneuordnungen nach § 87 FlurbG) ist die Förderung privater Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen in einem Flurneuordnungsverfahren primär den Nutzen der betroffenen Eigentümer im Auge haben müssen. Konkret wird beispielsweise darauf geachtet, dass jede Eigentümerin und jeder Eigentümer nach der Neuordnung mindestens Flächen im Wert seiner eingebrachten Grundstücke zurückerhält.

Jeder Teilnehmer hat umfassende Informationsrechte:

  • Vor Beginn des Verfahrens: Es findet eine Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG statt.
  • Während des Verfahrens: Regelmäßige Teilnehmerversammlungen informieren über den Fortschritt und beantworten Fragen.
  • Beteiligungsmöglichkeiten

Teilnehmer können aktiv Einfluss nehmen durch:

  • Mitarbeit im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft.
  • Teilnahme an thematischen Arbeitskreisen.
  • Vorschläge und Anträge an den Vorstand oder Gespräche mit Vorstandsmitgliedern.
  • Anhörungsrecht und Widerspruchsrecht
  • Vor der Erstellung des Flurneuordnungsplans haben die Teilnehmer das Recht, ihre Wünsche bezüglich der Abfindung mitzuteilen („Planwunschtermin“ nach § 57 FlurbG).
    Für bestimmte Flächen, wie Wohn- oder Hofgebäude, besteht ein Anspruch auf deren Wiederzuteilung in bisheriger Lage.

Teilnehmer können gegen jeden Verwaltungsakt im Verfahren Widerspruch einlegen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt sehen. Während des gesamten Verfahrens besteht eine verpflichtende Mitgliedschaft in der Teilnehmergemeinschaft.

Es ist die Pflicht jedes Teilnehmers, sich über alle öffentlichen Bekanntmachungen zum Flurneuordnungsverfahren zu informieren. Vernachlässigungen dieser Informationspflichten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

Teilnehmer müssen bei der Ermittlung der Eigentümerdaten mitwirken, beispielsweise durch die Korrektur falscher Einträge im Grundbuch (z.B. bei Erbfällen) oder durch die Benennung eines gemeinsamen Vertreters bei Eigentümergemeinschaften. Auch bei der Neugestaltung des Grundbesitzes sind die Wünsche der Teilnehmer einzubringen. Geschieht dies nicht, entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft unter Berücksichtigung des Prinzips der Wertgleichheit und den weiteren Bestimmung des FlurbG.

Teilnehmer sind verpflichtet, durch Geld- oder Sachbeiträge die nicht durch Fördermittel oder andere Einnahmen gedeckten Eigenleistungsanteile der Teilnehmergemeinschaft zu finanzieren.

Durch die Einhaltung dieser Pflichten und die aktive Teilnahme am Verfahren tragen die Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer zum erfolgreichen Abschluss des Flurneuordnungsverfahrens bei, was langfristig zu einer verbesserten Nutzung und Wertsteigerung ihrer Grundstücke führen kann.

Weiterführende Informationen zum Ablauf einer Flurneuordnung und zu den Kosten einer Flurneuordnung finden Sie hier: