
Flurbereinigungsverfahren haben sowohl einen öffentlichen als auch einen privaten Nutzen. Deshalb werden auch die Kosten des Verfahrens zwischen dem Staat und den Teilnehmern des Verfahrens geteilt. Das Flurbereinigungsgesetz unterscheidet dabei zwischen Verfahrens– und Ausführungskosten.
Verfahrenskosten
Gemäß § 104 FlurbG (ggf. Link einfügen) handelt es sich hierbei um die „persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation“. Darunter fallen die Sach- und Personalkosten der beteiligten Behörden sowie die Vermessungskosten, einschließlich hoheitlicher Aufgaben, Vermessungsschriften und Katasterberichtigungen. Alle diese Kosten werden vollständig vom Land Brandenburg übernommen.
Ausführungskosten
Hierunter fallen sämtliche „für die Durchführung der Flurbereinigung notwendigen Kosten“, wie in § 105 FlurbG (ggf. Link einfügen) festgelegt, die von der Teilnehmergemeinschaft zu tragen sind.
Ein Großteil dieser entstehenden Kosten zur Errichtung gemeinschaftlicher Anlagen wie beispielsweise neue Wege, Bepflanzungen oder Maßnahmen an Gewässern, kann durch Fördermittel finanziert werden.
Im Land Brandenburg werden die Ausführungskosten der Flurbereinigung nach der Richtlinie zur Förderung der Flurbereinigung (ggf. Link einfügen) gefördert. Dabei beträgt der Fördersatz zwischen 75 und maximal 90 % der förderfähigen Kosten. Die Fördermittel werden aus der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Förderung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zu 60 % vom Bund und zu 40 % vom Land Brandenburg bereitgestellt.
Bereits vor Beginn des Verfahrens werden die Teilnehmer zu den voraussichtlich für sie entstehenden Kosten des Verfahrens informiert.
Die Beiträge, die jeder Teilnehmer während des Verfahrens gem. § 19 Absatz 1 FlurbG zu zahlen hat, werden über die gesamte Dauer verteilt. Sie basieren auf dem Wert der neuen Grundstücke. Während des Verfahrens werden vorläufige Beiträge auf Grundlage der alten Grundstücke erhoben und am Ende des Verfahrens mit den endgültigen Beiträgen verrechnet.
Häufig übernehmen auch Dritte einen Teil der Beiträge zugunsten der übrigen Teilnehmer, beispielsweise Gemeinden oder Landwirtschaftsbetriebe.