Eine Flurneuordnung ist ein behördliches Verfahren zur Umstrukturierung von Flächeneigentum in ländlichen Gebieten, welches durch die beteiligten Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer gelenkt wird. Sie kann verschiedene Ziele haben, darunter die Verbesserung der Bewirtschaftung, die Schaffung von naturschutzrelevanten Flächen oder die Optimierung der Verkehrswege.
Ein Flurneuordnungsverfahren entsteht in der Regel aufgrund verschiedener Ausgangssituationen, wie unzureichender Flächenzuschnitte, fehlender Infrastruktur oder einem ökologischem Anpassungsbedarf. Sie zielt immer auf einen Interessensausgleich verschiedener Landnutzender ab und kann initiativ von einer örtlichen Verwaltung, von Landwirtinnen Landwirten oder auch anderen Interessengruppen beantragt werden. Eingeleitet wird ein Flurneuordnungsverfahren in Brandenburg durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

Die Abbildung zeigt den organisatorischen Aufbau der Flurneuordnungsverwaltung
im Land Brandenburg sowie das Zusammenspiel zwischen den staatlichen Behörden, der Teilnehmergemeinschaft (TG) und dem Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung (VLF).
In Brandenburg ist die Flurneuordnungsverwaltung dreistufig gegliedert:
Oberste Flurneuordnungsbehörde: Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) nimmt auf Landesebene die oberste Fachaufsicht wahr.
Obere Flurneuordnungsbehörde: Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist für die Fachaufsicht sowie die Beratung und Unterstützung der unteren Behörde zuständig.
Untere Flurneuordnungsbehörde: In der Regel fungiert hier die Teilnehmergemeinschaft (TG) selbst in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Flurbereinigungsbehörde. Die Teilnehmergemeinschaft besteht aus allen Personen, die mit einem Grundstück am Flurneuordnungsverfahren beteiligt sind.
Zur praktischen Durchführung des Verfahrens bedient sich die Teilnehmergemeinschaft des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung (VLF). Der Verband übernimmt im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft Pflichtaufgaben wie die Herstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen sowie die Abwicklung der Finanzmittel. Er übernimmt aber auch jene Aufgaben zur Verfahrensdurchführung, welche im Land Brandenburg an die Teilnehmergemeinschaft übertragen wurden (übertragene Aufgaben).
Verfahrensablauf
Der Ablauf eines Regelverfahrens kann kurz wie folgt beschrieben werden:

Bild 1 zeigt die Ausgangssituation vor einer Flurneuordnung, in der das Flurstückskataster nicht vollständig den örtlichen Gegebenheiten entspricht. Das Eigentum einer Person ist in Blau markiert, jedoch liegen die Flächen weit voneinander entfernt.
In Bild 2 wird die Wertkarte präsentiert. Im Verlauf einer Flurneuordnung werden die Flächen neu geordnet, wobei jedem Eigentümer Land von gleichem Wert zugesichert wird. Daher müssen alle Flächen bewertet werden.
Auf Bild 3 sind die alten Grundstücksgrenzen nicht mehr erkennbar, da das alte Flurstückskataster vor der Neuordnung gelöscht wird.
Bild 4 zeigt die Situation nach Abschluss des Flurneuordnungsverfahrens. Die Flächen gleicher Eigentümer sind zusammengelegt, und die neuen Grenzen der Flurstücke entsprechen den örtlichen Gegebenheiten. Das nun zusammengelegte Eigentum eines Flächeneigentümers ist blau markiert. Jedes Flurneuordnungsverfahren wird staatlich angeordnet und von Behörden durchgeführt.
Verfahrensarten
Mit einem Regelflurbereinigungsverfahren gemäß den §§ 1 und 37 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wird eine umfassende Entwicklung eines Ländlichen Gebietes inklusive des Flurstückskatasters ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei stets die Förderung privater Interessen, denn eine Flurneuordnung ist keine Enteignung. Die Verfahrensgröße kann zwischen 1.000 und 6.000 Hektar variieren (im Durchschnitt beträgt sie 1.500 Hektar), während die Anzahl der Teilnehmer zwischen 100 und 1.300 schwankt (Durchschnitt: 400). Die Dauer des Verfahrens beträgt etwa 15 Jahre.
Quelle: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/flurneuordnung/verfahrensarten/
Ein Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann verschiedene Zwecke erfüllen:
- Die Förderung von Maßnahmen der Landentwicklung, wie die Agrarstrukturverbesserung, die Dorferneuerung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Die Beseitigung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur nach öffentlichen Bauvorhaben.
- Die Lösung von Landnutzungskonflikten, z.B. zwischen der Landwirtschaft und dem Naturschutz.
- Die Neuordnung von Grundbesitz in kleineren Verfahrensgebieten oder als Zweitflurbereinigung.
Die Durchführung erfolgt im Rahmen eines Regelflurbereinigungsverfahrens unter Berücksichtigung bestimmter Sondervorschriften:
- Die Anordnung der Flurneuordnung erfolgt durch Beschluss oder auf Antrag eines Vorhabenträgers.
- Die Wertermittlung kann mit dem Flurbereinigungsplan bekanntgegeben werden.
- Ein Wege- und Gewässerplan ist nicht zwingend erforderlich.
- Die Teilnehmergemeinschaft muss keinen Vorstand wählen.
Der Vorhabenträger trägt alle von ihm verursachten Ausführungskosten des Verfahrens, deren Beitrag im Flurbereinigungsplan festgelegt wird. Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel 10 bis 15 Jahre.
Quelle: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/flurneuordnung/verfahrensarten/
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (BZV) gemäß § 91 ff des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) kann durchgeführt werden, wenn die Defizite überschaubar sind und mit geringem Aufwand behoben werden können. Die Teilnehmergemeinschaft ist in diesem Fall klein, daher ist kein Vorstand erforderlich. Das Verfahrensgebiet muss nicht geschlossen sein. Die Zusammenlegung erfolgt vorzugsweise durch den Austausch ganzer Flurstücke, wodurch Vermessungen nicht oder nur in begrenztem Umfang erforderlich sind. Die Wertermittlung erfolgt auf einfache Weise. Die Zusammenlegung wird weitgehend einvernehmlich geklärt. Das bestehende Wegenetz und die Erschließung des ländlichen Raumes sind größtenteils vorhanden, daher ist kein oder nur ein minimaler Ausbau erforderlich. Die Ergebnisse des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens werden in einem Zusammenlegungsplan dokumentiert. Die Verfahrenskosten werden vom Land getragen, während die Ausführungskosten von den Teilnehmern übernommen werden (eine Förderung ist möglich). Die Dauer des Verfahrens beträgt ungefähr 5 Jahre.
Quelle: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/flurneuordnung/verfahrensarten/
Eine Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zielt darauf ab, Land für öffentliche Großbaumaßnahmen, wie den Bau einer Autobahn, bereitzustellen. Obwohl eine Enteignung möglich wäre und ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, wird häufig ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren auf Antrag der Enteignungsbehörde als milderes und verhältnismäßigeres Mittel angestrebt. Die Vorteile liegen in der gerechten Verteilung des Landabzugs auf viele Schultern, der Vermeidung von Zerschneidungsschäden sowie Härten und Nachteilen für die Landeskultur.
Die Durchführung erfolgt im Rahmen eines Regelflurbereinigungsverfahrens unter Berücksichtigung folgender Sondervorschriften:
- es erfolgt eine Aufklärung der Teilnehmer über den besonderen Verfahrenszweck
- eine vorzeitige Anordnung (Paragraf 36 FlurbG) für eine zeitnahe Flächenbereitstellung wird angestrebt
- die Flächen werden von der Teilnehmergemeinschaft bereitgestellt
- möglich ist eine Minderung des Landabzugs durch Flächenankauf (Landverzicht)
- es gibt keine wertgleiche Landabfindung aller Teilnehmer
- die Nachteile werden vom Unternehmensträger finanziell ausgeglichen
- die Verfahrenskosten trägt der Unternehmensträger (zur Zeit 550 Euro je Hektar)
- die Ausführungskosten trägt der Unternehmensträger im notwendigen Umfang
Die Verfahrensdauer beträgt etwa 15 Jahre.
Quelle: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/flurneuordnung/verfahrensarten/